Betriebliche Steuererklärungen sind für 2011 erstmals elektronisch abzugeben
Erstmals für das Jahr 2011 sind die betrieblichen Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dies betrifft folgende Erklärungen:
- Umsatzsteuerjahreserklärung,
- Einkommensteuererklärung, soweit auch Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft) erklärt werden,
- Gewerbesteuererklärung,
- Körperschaftsteuererklärung und
- einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungserklärung bei Personengesellschaften.
Hinweis:
Für beschränkt Stpfl. – also Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber inländische Einkünfte beziehen – kann aus technischen Gründen zum 1.1.2012 noch kein Zugang für die elektronische Übermittlung eröffnet werden. Die Einkommensteuererklärungen beschränkt Stpfl. sind deshalb bis zur Eröffnung eines entsprechenden Zugangs – nach derzeitigem Planungsstand ist die Eröffnung zum 1.1.2013 vorgesehen – in Papierform einzureichen.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind schon bislang elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Hinweis:
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde in Ausnahmefällen gestatten, die betrieblichen Steuererklärungen weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen.
Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen – neue gesetzliche Anforderungen
Die Beleg- und Buchnachweispflichten umsatzsteuerlicher Ausfuhrlieferungen wurden an die seit 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (sog. Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“) angepasst. Außerdem wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen neue Nachweisregelungen geschaffen. Im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen ergeben sich hierdurch deutliche Veränderungen, die innerbetrieblich umzusetzen sind. Aber auch für Drittlandslieferungen ist der Nachweis künftig enger geregelt. Da die Änderung zugleich dazu genutzt wurde, die bisherigen Soll-Vorschriften in Muss-Vorschriften umzuwandeln, kommt der Beachtung künftig noch größere Bedeutung als bereits bislang zu.
Hinweis:
Diese Neuregelungen sind für die Praxis von äußerst großer Bedeutung, da die Erfüllung der Beleg- und Buchnachweise Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung ist. Insofern muss unbedingt eine Anpassung der betrieblichen Praxis an die neuen Anforderungen erfolgen.
Die Neuregelungen gelten ab dem 1.1.2012. Für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen und für bis zum 31.3.2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.
Ausfuhren sind spätestens ab dem 1.4.2012, soweit sie im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS angemeldet werden, durch den Ausgangsvermerk oder den Alternativausgangsvermerk nachzuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Waren vom Lieferer oder Abnehmer selbst transportiert werden oder eine Spedition eingeschaltet ist. Nur wenn in den Versendungsfällen die genannte Nachweisführung nicht möglich oder zumutbar ist, kann auf die bislang bekannte Spediteursbescheinigung zurückgegriffen werden. Alternativ kommt in diesen Fällen die Nachweisführung durch einen Frachtbrief in Betracht, der nunmehr vom Auftraggeber des Frachtführers unterschrieben sein muss, oder durch ein Konnossement oder einen Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen. Das Dokument muss dann jeweils die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung enthalten.
Für Ausfuhren, die nicht elektronisch angemeldet werden, z.B. weil sie die hierfür relevante Wertgrenze unterschreiten, bleibt im Wesentlichen die Nachweisführung wie bislang erhalten.
Der Nachweis innergemeinschaftliche Lieferungen wird deutlich umfangreicher geändert. Die in diesem Bereich bislang geltende Unterscheidung in Beförderungen, bei denen der Lieferer oder Abnehmer die Ware selbst transportieren, und in Versendungen über einen beauftragten selbständigen Transporteur wird aufgegeben. Als jetzt einheitliches Nachweisdokument wird neben einem Doppel der Rechnung eine sog. Gelangensbestätigung eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Beleg, der vom Abnehmer, also Vertragspartner des Lieferers, ausgestellt sein muss und folgende Angaben zu enthalten hat:
- Name und Anschrift des Abnehmers,
- Menge des Gegenstands der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen,
- im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
- Ausstellungsdatum der Bestätigung,
- Unterschrift des Abnehmers.
Die Bescheinigung kann entweder direkt gegenüber dem Lieferer oder aber gegenüber dem Spediteur abgegeben werden. Wird sie vom Spediteur eingeholt, so muss dieser gegenüber dem Lieferer schriftlich versichern, dass er über eine solche Bestätigung des Abnehmers verfügt.
Hinweis:
Da künftig Ort und Tag des Erhalts bzw. des Endes der Beförderung des Gegenstands quittiert werden müssen, ist das Ausstellen von Bescheinigungen im Vorfeld des Transports nicht mehr möglich. Die Gelangensbestätigung kann nur unter Mitwirkung des ausländischen Unternehmers erstellt werden. Der Lieferer trägt – soweit nicht vorab vorsichtshalber mit Steuer abgerechnet wird – das Risiko, dass die Bestätigung uneinbringlich ist und die Steuerbefreiung somit entfällt.
Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage
Wird der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermittelt, so fordert die Finanzverwaltung als Anlage zur Steuererklärung die „Anlage EÜR“. Diese sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor, welche der Finanzverwaltung zur automatisierten Kontrolle der eingereichten Gewinnermittlung dient.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.11.2011 (Aktenzeichen X R 18/09) entschieden, dass die Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht. Dies war bislang umstritten.
Geklagt hatte ein Schmied. Er hatte seiner Steuererklärung die von einem großen deutschen Buchführungsunternehmen erstellte Gewinnermittlung beigefügt und argumentiert, zu mehr sei er nicht verpflichtet. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR ist nicht im Einkommensteuergesetz geregelt, sondern in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei es nicht ausreichend, dass nur der Verordnungsgeber, nicht aber der Parlamentsgesetzgeber tätig geworden war. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR sei daher nicht wirksam begründet worden.
Dieser Argumentation ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung konnte die Pflicht wirksam durch eine Rechtsverordnung begründet werden. Dazu bestehe im Einkommensteuergesetz eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Nach dieser Vorschrift können Rechtsverordnungen über die Unterlagen, die den Einkommensteuererklärungen beizufügen sind, erlassen werden, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist. Beide Zwecke sind hier erfüllt. Die Standardisierung führt zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten der Finanzverwaltung und trägt damit zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei. Auch bewirkt die Standardisierung zumindest im Bereich der Finanzverwaltung eine Vereinfachung des Verfahrens. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR sei nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.
Nur noch „eine“ Betriebsstätte bei selbständiger Tätigkeit
Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen vom 9.6.2011 (Aktenzeichen VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten eines Arbeitnehmers seine Rechtsprechung grundlegend geändert. Entschieden wurde, das ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann und alle anderen Fahrten zu häufig aufgesuchten Arbeitsstätten nach den wesentlich günstigeren Reisekostengrundsätzen, also mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer steuerlich geltend gemacht werden können. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.10.2011 (Aktenzeichen 3 K 1849/09) diese Rechtsprechung auch auf Selbstständige übertragen.
Im Streitfall war der Stpfl. als Personalberater tätig. Seine Tätigkeit bestand vor allem in der Übernahme von vorbereitenden Tätigkeiten bei der Auswahl von qualifizierten Bewerbern für die jeweiligen Auftraggeber. Diese Tätigkeit übte der Stpfl. von einer Betriebstätte im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses in F aus. Im 2. OG des Hauses befand sich auch die gemeinschaftliche Ehewohnung. Neben der Tätigkeit als Personalberater war der Stpfl. in den Streitjahren außerdem als Dozent bzw. Prüfer an verschiedenen Bildungseinrichtungen, und zwar in L, V, A und F tätig.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2001 bis 2003 behandelte der Stpfl. – ohne gesonderten Ausweis in der Gewinnermittlung – sämtliche Fahrtkosten als Reisekosten. Steuerfreie Erstattungen für die Fahrten erfasste er weder als Betriebseinnahmen noch kürzte er die Betriebsausgaben um den erstatteten Betrag.
Nach der Durchführung einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei den Fahrten um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Betriebsstätte handele, und zwar selbst dann, wenn die Büroräume im Erdgeschoss in F auch für die Unterrichtstätigkeit genutzt werden. Das Finanzamt änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid für 2001 bis 2003 und versagte den Abzug der erklärten tatsächlichen Kosten zum ganz überwiegenden Teil; lediglich für die Fahrtkosten nach F in den Jahren 2002 und 2003 wurde auf Grund der räumlichen Nähe zur Wohnung des Stpfl. von einer Kürzung abgesehen. Die Fahrtkostenerstattungen des Stpfl. wurden als steuerfreie Einnahmen angesehen, weshalb der Betriebskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale für die Fahrten zu den verschiedenen Bildungseinrichtungen versagt wurde.
Das Finanzgericht entschied dagegen, dass im Streitfall der Stpfl. überhaupt keine regelmäßige Betriebsstätte habe und daher alle Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen als Betriebsausgaben abgerechnet werden können. Nach der Rechtsprechung werden Räumlichkeiten in räumlicher Nähe zur Wohnung des Stpfl. nicht als Betriebsstätte angesehen, so dass im Urteilsfall die Wohnung im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses nicht als Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift einzustufen ist. Die Bildungseinrichtungen in L, V, A und F waren im Streitfall aber auch nicht als Betriebsstätten anzusehen, da dort wegen der vergleichsweise geringen Tätigkeit vor Ort nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Tätigkeit lag.
Das Finanzgericht hebt maßgeblich auf die Rechtsprechungsänderung für Arbeitnehmer ab und stellt heraus, dass Selbstständige nicht anders behandelt werden können, da es sonst zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung käme.
Hinweis:
Gegen dieses Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, so dass diese Frage noch nicht endgültig geklärt ist. Dennoch ist anzuraten, entsprechende Fahrtkosten nach den Reisekostengrundsätzen als Betriebsausgaben geltend zu machen.
Geltend gemachte Betriebsausgaben müssen ausreichend nachgewiesen werden
In der Praxis entstehen oftmals Unstimmigkeiten zwischen dem Stpfl. und der Finanzverwaltung über die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben. Zwei Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.9.2010 (Aktenzeichen 6 K 1585/09 und 6 K 2286/08), welche jetzt veröffentlicht wurden, geben Anlass auf diese Problematik nochmals hinzuweisen.
Zunächst ging es um den Betriebsausgabenabzug für ein Kfz eines Freiberuflers (einen Zweitwagen im Betriebsvermögen). Ein Fahrzeug kann nur dann dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn der betriebliche Nutzungsanteil mindestens 10 % beträgt. Hierfür konnte der Stpfl. aber keine hinreichenden Nachweise erbringen. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Das Gericht betont, dass der bloße Hinweis auf ein für die private Nutzung zur Verfügung stehendes weiteres Kfz im Privatvermögen nicht zur Zuordnung des Kfz zum (gewillkürten) Betriebsvermögen bei der Einnahmen-Überschussrechnung führt. Notwendig sind vielmehr zeitnah gefertigte Aufzeichnungen über den Umfang der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs. Nicht zeitnah geführte Aufzeichnungen können dagegen im Regelfall nicht als Nachweis dienen.
Daneben war der Betriebsausgabenabzug für Telefonkosten strittig. Hier stellt das Finanzgericht heraus, dass das reine Abstreiten privater Telefonate über einen betrieblichen Telefonanschluss die Annahme nach der Lebenserfahrung, dass von einem solchen Anschluss regelmäßig auch private Telefongespräche geführt werden, nicht beseitigt, auch wenn weitere Telefonanschlüsse genutzt werden können. Das Finanzamt hatte einen privaten Anteil der Telefonkosten geschätzt.
Hinweis:
Auch wenn gegen beide Urteile die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, sollte klar sein, dass Betriebsausgaben ausreichend nachgewiesen werden müssen. Dies gilt vor allem für solche Ausgaben, bei denen die Trennung zwischen betrieblicher und privater Sphäre schwierig ist, bzw. eine private Mitveranlassung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann. In der Praxis empfiehlt sich in solchen Fällen auch ein maßvoller Ansatz der Betriebsausgaben.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen
In der Praxis wirft die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen oftmals Schwierigkeiten auf. Zu prüfen ist immer, ob bereits bei Ausgabe des Gutscheins von einer Anzahlung auf eine Leistung auszugehen ist, welche bereits der Umsatzsteuer unterliegt, oder ob erst mit Einlösung des Gutscheins und Erbringung der Leistung Umsatzsteuer anfällt. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat mit Verfügung vom 25.8.2011 (Aktenzeichen S 7270) zu dieser Unterscheidung hilfreiche Beispiele genannt. Es gilt Folgendes:
Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine umsatzsteuerlich relevante Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.
Beispiele:
- Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführung als auch beim Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
- Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
- Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.
Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt lediglich der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer.
Beispiele:
- Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
- Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
- Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus
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