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Mandantenbrief 1/2012

 

Herabsetzung der Pacht in Betriebsaufspaltungsfällen

In Fällen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung kann es dann, wenn sich die Betriebskapitalgesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, angezeigt sein, die an das Besitzunternehmen zu zahlende Pacht herabzusetzen oder vorübergehend auch ganz auf eine Pachtzahlung zu verzichten. Die Finanzverwaltung will in solchen Fällen allerdings den Abzug von mit den verpachteten Wirtschaftsgütern zusammenhängenden Aufwendungen beim Besitzunternehmen nur begrenzt nach dem Teileinkünfteverfahren zulassen.

Diese Sichtweise hat das Finanzgericht Münster in dem rechtskräftigen Urteil vom 14.4.2011 (Aktenzeichen 6 K 2973/09 E F) zumindest für den Fall abgelehnt, wenn sich die Betriebskapitalgesellschaft in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befindet, also von dieser keine Gewinnausschüttungen getätigt werden. Das Finanzgericht entschied vielmehr, dass eine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs nicht in Frage komme, weil die Herabsetzung der Pacht regelmäßig auch im eigenen betrieblichen Interesse des Besitzunternehmens erfolge. Vorrangig erfolge die Herabsetzung nicht um Ausschüttungen der Betriebsgesellschaft zu bewirken, sondern um die Einkünfte aus der Verpachtung auch langfristig zu sichern. Ein Zusammenhang mit teilweise steuerbefreiten Ausschüttungen könne somit nicht hergestellt werden.

Hinweis:

Die Finanzverwaltung beurteilt diesen Fall anders. In einschlägigen Fällen sollte sich auf dieses Urteil des Finanzgerichts Münster berufen werden. Bei anstehenden Pachtherabsetzungen ist dennoch Vorsicht geboten, da die steuerlichen Auswirkungen noch ungeklärt sind.

 

Auch isolierte Übernahme der Haftung durch Komplementär unterliegt der Umsatzsteuer

Vor allem bei der GmbH & Co. KG unterliegen die Leistungen der Komplementär-GmbH an die KG der Umsatzsteuer, soweit diese gegen ein Leistungsentgelt erbracht werden. Mit Urteil vom 3.3.2011 (Aktenzeichen V R 24/10) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung als Komplementär erhält, als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig ist.

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass die isolierte Übernahme der Haftung eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung ist. Diese Sichtweise hat die Finanzverwaltung nun mit Schreiben vom 14.11.2011 (Aktenzeichen IV D 2 – S 7100/07/10028 :003, DOK 2011/0877938) in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.

Hinweis:

Es wird von der Finanzverwaltung allerdings nicht beanstandet, wenn eine gegen Sonderentgelt erbrachte isolierte Haftungsübernahme vor dem 1.1.2012 als nicht umsatzsteuerbar behandelt wird. Dies gilt allerdings nicht für die Fälle, in denen der persönlich haftende Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft zudem umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt.

In der Praxis muss in einschlägigen Fällen geprüft werden, ob die Leistungen der Komplementär-GmbH an die KG der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. In diesen Fällen hat die Komplementär-GmbH die hierfür vereinnahmten Entgelte in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahresanmeldung zu erklären und Umsatzsteuer abzuführen. Die KG hat – nach entsprechender Rechnungsstellung durch die Komplementär-GmbH – unter den übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuern. Ggf. kann von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden. Beträgt das Entgelt für die Leistungen nicht mehr als 17 500 € im Jahr, so kann auf die Abgabe von Umsatzsteueranmeldungen und auf das Abführen von Umsatzsteuer verzichtet werden.

 

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