Übertragung zwischen Schwester-Personengesellschaften doch zu Buchwerten möglich?
Auf Grund der transparenten Besteuerung von Personengesellschaften können Wirtschaftsgüter in vielfacher Weise ohne Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven vom Gesellschafter auf die Personengesellschaft und umgekehrt übertragen werden. Diese hohe steuerliche Flexibilität ist ein wesentlicher Vorteil von Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften besteht diese Flexibilität nicht.
Allerdings ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass ein Wirtschaftsgut zwischen den Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Schwester-Personengesellschaft steuerneutral übertragen werden kann. Ein Grund für diese Gesetzeslücke ist nicht offensichtlich. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 15.4.2010 (Aktenzeichen IV B 105/09) ernstliche Zweifel daran geäußert, dass eine solche Übertragung zur Aufdeckung der stillen Reserven führen soll. Da der I. Senat des Bundesfinanzhofs dies aber auch schon anders gesehen hat, muss vermutlich dann, wenn der IV. Senat im Hauptsacheverfahren ebenso entscheidet, der Große Senat angerufen werden, der dann ein Grundsatzurteil fällt.
Hinweis:
Soweit eine solche Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen personenidentischen Schwester-Personengesellschaften realisiert wurden, kann der Beschluss des IV. Senats als Argumentation gegenüber der Finanzverwaltung genutzt werden. Stehen solche Übertragungen an, so sollte eine unmittelbare Übertragung auf eine Schwestergesellschaft allerdings wegen der Gefahr der Aufdeckung vorhandener stiller Reserven vermieden werden. Vielfach können steuergünstigere Ersatzlösungen eingesetzt werden, wie der Verkauf des Wirtschaftsguts und die Neutralisierung des entstehenden Gewinns mittels einer Rücklage nach § 6b EStG, welche dann auf die aufnehmende Schwestergesellschaft übertragen wird. Im Einzelfall sollte unter Zuhilfenahme des steuerlichen Beraters eine individuelle Lösung gesucht werden.
Buchwertneutrale Ausgliederung vor einer Betriebsveräußerung muss nicht die begünstigte Besteuerung verhindern
Im Urteilsfall wurden Kommanditanteile veräußert und hierfür die Steuersatzermäßigung bei der Einkommensteuer beantragt. Die Finanzverwaltung lehnte die Steuersatzermäßigung allerdings ab, da kurz vor der Anteilsveräußerung im Gesamthandsvermögen gehaltene Beteiligungen zu Buchwerten in eine personenidentische Schwester-Personengesellschaft übertragen wurden. Die ablehnende Haltung wurde damit begründet, dass eine begünstigte Besteuerung einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung nur dann in Frage kommt, wenn bei der Veräußerung die stillen Reserven in sämtlichen Wirtschaftsgütern der Gesellschaft realisiert werden. Dies sah die Finanzverwaltung bei der Ausgliederung von Beteiligungen und Grundstücken zu Buchwerten in zeitlichem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung aber nicht als gegeben.
Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 25.2.2010 (Aktenzeichen IV R 49/08) zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Er sieht in der zeitnahen Ausgliederung eines ganzen Teilbetriebs oder auch von Anteilen an einer Tochter-Personengesellschaft keinen Hinderungsgrund für die Steuerermäßigung in Form eines Freibetrags und eines geringeren Einkommensteuersatzes.
Hinweis:
Anders ist dies dann zu beurteilen, wenn in zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung lediglich einzelne betriebswesentliche Wirtschaftsgüter zu Buchwerten in eine andere Gesellschaft oder ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen übertragen werden. Dieser Vorgang führt regelmäßig zur Versagung der Steuerermäßigung auf den bei der Anteilsveräußerung entstandenen Gewinn im Ganzen. Insoweit ist eine sorgfältige und möglichst vorausschauende steuerliche Planung notwendig.
Sonderbetriebsausgaben können nicht nachträglich berücksichtigt werden
Tragen Gesellschafter einer Personengesellschaft selber Ausgaben, die mit ihrer Beteiligung in Zusammenhang stehen, wie z.B. Fahrtkosten zur Gesellschafterversammlung oder Zinsaufwendungen aus der Finanzierung des Anteilserwerbs, so mindern diese Kosten die Einkünfte aus der Beteiligung. Allerdings müssen diese Kosten dann von der Gesellschaft in der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte erklärt werden. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters ist dies nicht mehr möglich.
Das Finanzgericht Köln hat in dem rechtskräftigen Urteil vom 29.9.2009 (Aktenzeichen 12 K 929/07) entschieden, dass dann, wenn die Erklärung der Sonderbetriebsausgaben zunächst unterbleibt (durch Nichtausfüllen der entsprechenden Zeile im Erklärungsvordruck) eine Berücksichtigung durch einen späteren Ergänzungsbescheid regelmäßig nicht möglich ist.
Hinweis:
Wichtig ist also eine Abfrage durch den Steuerberater der Personengesellschaft bei den Gesellschaftern, ob Sonderbetriebsausgaben angefallen sind.
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