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Mandantenbrief 7/2011

 

Verlustnutzung/Verlustrealisierung

Seit Einführung der Abgeltungsteuer unterliegen auch Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, welche nach dem 31.12.2008 erworben wurden, ohne Beachtung von Behaltefristen der Besteuerung. Insoweit sind bis zum Jahresende noch Möglichkeiten der Verlustnutzung zu prüfen:

  • Altverluste aus „Spekulationsgeschäften“ bis 2008 können innerhalb einer Übergangsfrist bis einschließlich 2013 mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Gewinne aus Kapitalanlagen unterliegen zwar grundsätzlich der Abgeltungsteuer, durch die Verlustverrechnung erfolgt dann aber eine steuerliche Freistellung. Zu beachten ist, dass auf diese Gewinne zunächst von dem Kreditinstitut die 25 %ige Abgeltungsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) einbehalten und abgeführt wird und erst bei der Einkommensteuerveranlagung die Verlustverrechnung geltend gemacht werden kann. Für einen Ausgleich der Altverluste aus Spekulationsgeschäften mit Kapitalerträgen ist also die Einkommensteuerveranlagung erforderlich.
  • Wurden in 2011 Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren realisiert, welche der Abgeltungsteuer unterlegen haben, so sollte geprüft werden, ob bis zum Jahresende noch Verlustpositionen bewusst aufgelöst werden. Eine solche Verlustrealisation führt dann dazu, dass Kapitalertragsteuer zurückerstattet wird.

Hinweis:

Sollen Verluste aus einem Bankdepot im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, so z.B. weil eine Verrechnung nur mit Gewinnen bei einem anderen Kreditinstitut möglich ist, so muss ein Antrag auf Verlustbescheinigung spätestens bis zum 15.12.2011 bei der betroffenen Bank gestellt werden.

 

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