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Mandantenbrief 5/2010

 

Kein Vorsteuerabzug für Errichtung eines Schuppens bei bloßer Nutzung für eine auf dem Dach montierte Photovoltaikanlage

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage, deren Strom in das öffentliche Netz eingespeist und nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) vergütet wird, ist eine unternehmerische Tätigkeit, sodass aus dem Erwerb bzw. der Errichtung der Anlage die in den Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuern geltend gemacht werden können.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige extra einen Schuppen errichtet, um auf dessen Dach die Photovoltaikanlage zu montieren und begehrte den Vorsteuerabzug aus der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer für die Errichtung des Schuppens. Dies lehnte das Finanzgericht München mit Urteil vom 27.7.2009 (Aktenzeichen 14 K 1164/07) ab. Begründet wurde dies damit, dass der Schuppen selbst nicht unternehmerisch genutzt wird. Die Nutzung des Daches gehört nicht zu der für die unternehmerische Nutzung maßgeblichen bestimmungsgemäßen Verwendung des Gebäudes.

Hinweis:

Gegen dieses Urteil wurde beim Bundesfinanzhof die Revision eingelegt.

 

Grundstückstausch als Anschaffung

Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert, so unterliegt der Veräußerungsgewinn als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist können Grundstücke im Privatvermögen - soweit kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt - ohne Steuerbelastung veräußert werden. Für langfristige Investoren ist daher die Investition in Immobilien steuerlich durchaus sehr attraktiv, da Wertsteigerungen in der Substanz ohne Steuerbelastung vereinnahmt werden können.

Dass ein der Besteuerung unterliegendes privates Veräußerungsgeschäft aber auch unbeabsichtigt ausgelöst werden kann, zeigt der vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.4.2010 (Aktenzeichen IX R 36/09) entschiedene Fall.

Im Urteilsfall erwarben der Kläger und sein Bruder mit Schenkungsvertrag vom Dezember 1994 zu je einhalb von ihrem Vater ein 16 365 qm großes unbebautes Grundstück (Acker-Grünland und Waldfläche) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Flur 2, Flurstück 001). Mit notariellem Kaufvertrag vom 2.7.1997 übertrugen der Kläger und sein Bruder das Grundstück als Ganzes auf die Stadt P, die sich verpflichtete, jedem von ihnen nach Vermessung der Grundstücksfläche ein ca. 700 qm großes Baugrundstück nach Wahl aus dem übertragenen Bestand entschädigungslos und ohne Bauauflage zurückzuübertragen. Zurückübertragene Mehr- oder Minderflächen sollten mit 50 DM je qm ausgeglichen werden. Der Kaufpreis berechnete sich wie folgt: Für eine ca. 4 700 qm große Teilfläche, die Bauland werden sollte, wurden 50 DM je qm angesetzt. Von dieser Fläche wurden 1 400 qm abgezogen und nicht in Ansatz gebracht. Dies entspricht einer Fläche, die als Baugrundstücke auf den Kläger und dessen Bruder zurückübertragen werden sollte. Für die ca. 11 665 qm große Restfläche wurde ein Kaufpreis von 15 DM je qm angesetzt. Der Kaufpreis wurde nach der Umschreibung des Eigentums fällig. Besitz, Nutzen und Lasten sollten auf die Stadt P mit dem Tag der Kaufpreiszahlung übergehen. Die Stadt P wurde als Eigentümerin des Grundstücks Flur 2, Flurstück 001 in das Grundbuch eingetragen.

Nachdem die Stadt P den relevanten Bebauungsplan beschlossen und die erworbenen Grundstücksflächen vermessen hatte, übertrug sie mit notariellem Vertrag vom 3.2.2003 dem Kläger das unbebaute Grundstück Flur 2, Flurstück 002 (zuvor Teil des Flurstücks 001) mit einer Fläche von 844 qm. Hinsichtlich der übertragenen Mehrfläche von 144 qm verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von 3 680,64 € (7 200 DM) als Ausgleichsbetrag. Dabei gingen die Beteiligten von einem Wert des übertragenen Grundstücks von 50 DM/25,56 € je qm aus.

Mit notariellem Vertrag vom 23.12.2003 verkaufte der Kläger das unbebaute Grundstück Flur 2, Flurstück 002 an die L GmbH für 83 000 €, wovon ihm am 30.12.2003 61 427 € als Teilzahlung gutgeschrieben wurden.

Das Finanzamt sah in der Veräußerung des Grundstücks an die L GmbH einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang bereits am 2.7.1997 und setzte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 60 000 € an. Dabei ging das FA von Anschaffungskosten in Höhe von 21 572,64 € aus. Mit Einspruch hiergegen machte der Kläger insbesondere Erwerbsaufwendungen von 15 391 € geltend. Im geänderten Einkommensteuerbescheid für 2003 (Streitjahr) berücksichtigte das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn von 23 035 €. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Sichtweise.

Hinweis:

Um die Versteuerung eines privaten Veräußerungsgewinns zu vermeiden, hätte der Kläger die Zehnjahresfrist abwarten müssen. Daneben hätte ein privates Veräußerungsgeschäft auch dann vermieden werden könne, wenn dargelegt werden könnte, dass der Tausch zur Vermeidung einer Enteignung oder Umlegung durchgeführt wurde.

 

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