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Mandantenbrief 5/2010

 

Finanzverwaltungsschreiben zur steuerlichen Beurteilung gemischt veranlasster Aufwendungen

Nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 21.9.2009 (Aktenzeichen GrS 1/06) das strikte Aufteilungs- und Abzugsverbot für sowohl beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen aufgegeben hat, haben nachgehende Urteile gezeigt, dass die Spielräume für die Steuerpflichtigen deutlich größer geworden sind. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen für Fortbildungsreisen. Von besonderer Bedeutung für die Praxis ist die Stellungnahme der Finanzverwaltung vom 6.7.2010 (Aktenzeichen IV C 3 - S 2227/07/10003:002, Dok.2010/0522213) anhand derer sie mit verschiedenen Beispielen die Anwendung der geänderten Rechtsprechung erläutert.

a) Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

Die Finanzverwaltung erkennt im Grundsatz den teilweisen steuerlichen Abzug gemischt veranlasster Aufwendungen an. Herausgestellt wird allerdings, dass eine Aufteilung solcher Aufwendungen in steuerlich abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten einerseits und in nicht abziehbare privat veranlasste Aufwendungen andererseits nur in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend dargelegt und nachgewiesen hat. Bestehen gewichtige Zweifel an einer betrieblichen oder beruflichen (Mit-)Veranlassung der Aufwendungen, so kommt für die Aufwendungen schon aus diesem Grund nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Abzug insgesamt nicht in Betracht.

Die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen hat nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen. Soweit dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Aufteilung im Wege der Schätzung erfolgen. Fehlt es allerdings an einer geeigneten Schätzungsgrundlage oder sind die Veranlassungsbeiträge nicht trennbar, gelten die Aufwendungen als insgesamt privat veranlasst und damit steuerlich nicht abzugsfähig.

Hinweis:

In der Praxis sollten diese Mitwirkungspflichten sehr ernst genommen werden. Zu dokumentieren sind die Kriterien für die Aufteilung der Gesamtaufwendungen. So sollten z.B. bei einer Fortbildungsreise der zeitliche und inhaltliche Verlauf der Fortbildungsreise sehr sorgfältig aufgezeichnet werden.

b) Nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung

Zunächst sind Aufwendungen der privaten Lebensführung gesetzlich ausdrücklich vollständig vom Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ausgeschlossen und demzufolge nicht in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Diese Aufwendungen sind durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums (Grundfreibetrag, Freibeträge für Kinder) pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Kosten der Lebensführung in diesem Sinne sind insbesondere Aufwendungen für

  • Wohnung, Ernährung und Kleidung,
  • allgemeine Schulausbildung,
  • Kindererziehung,
  • persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, z.B. Erhaltung der Gesundheit, Pflege, Hygieneartikel,
  • Zeitung, Rundfunk oder Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen.

Hinweis:

Die genannten Aufwendungen sind allerdings insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, als sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst sind. Dies gilt z.B. für Arbeitsmittel, typische Berufskleidung.

Daneben besteht ein ausdrückliches gesetzliches Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen. Dies sind solche Aufwendungen für die Lebensführung, die zwar der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit dienen können, die aber grundsätzlich die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die mit dem persönlichen Ansehen des Steuerpflichtigen in Zusammenhang stehen, d.h. der Pflege der sozialen Verpflichtungen dienen. Ob Aufwendungen Repräsentationsaufwendungen in diesem Sinne oder (zumindest teilweise) Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen, ist stets durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Bei Veranstaltungen, die vom Steuerpflichtigen ausgerichtet werden, stellt ein persönlicher Anlass (z.B. Geburtstag, Trauerfeier) regelmäßig ein bedeutendes Indiz für die Annahme nicht abziehbarer Repräsentationsaufwendungen dar. Auch Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen fallen nach Ansicht der Finanzverwaltung in der Regel unter das Abzugsverbot.

c) Grundsätze der Aufteilung gemischter Aufwendungen

Als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben werden Aufwendungen berücksichtigt, die durch die Einkunftsart veranlasst sind. Aufwendungen, die eindeutig und klar abgrenzbar ausschließlich betrieblich bzw. beruflich oder privat veranlasst sind, sind unmittelbar dem betrieblichen/beruflichen oder privaten Teil der Aufwendungen zuzuordnen. Aufwendungen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, aber einen nachgewiesenen abgrenzbaren betrieblichen oder beruflichen Anteil enthalten, sind nach dem jeweiligen Veranlassungsanteil in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen aufzuteilen.

Bei einer untergeordneten betrieblichen bzw. beruflichen Mitveranlassung, was bei einem Anteil von weniger als 10 % angenommen wird, sind die Aufwendungen in vollem Umfang nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. In diesen Fällen ist aber immer zu prüfen, ob nicht eine abgegrenzte ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlasste Tätigkeit vorliegen kann.

Beispiel:

Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger nimmt während seiner 14-tägigen Urlaubsreise an einem eintägigen Fachseminar teil.

Lösung: Die Aufwendungen für die Urlaubsreise sind nicht abziehbar. Die Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Fachseminar zusammenhängen (Seminargebühren, Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Tagungsort, ggf. Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen), sind als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar.

Umgekehrt gilt aber auch, dass bei einer untergeordneten privaten Mitveranlassung die Kosten insgesamt als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig sind.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer nimmt auf Grund einer Weisung seines Arbeitgebers einen ortsgebundenen Pflichttermin wahr oder ein Nichtarbeitnehmer tätigt einen ortsgebundenen Geschäftsabschluss oder ist Aussteller auf einer auswärtigen Messe, was mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbunden wird.

d) Höhe der abziehbaren Aufwendungen

Die Aufteilung gemischt veranlasster Kosten hat möglichst anhand der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen. Es ist ein geeigneter, den Verhältnissen im Einzelfall gerecht werdender Aufteilungsmaßstab zu finden. Der Maßstab muss nach objektivierbaren, d.h. nach außen hin erkennbaren und nachvollziehbaren Kriterien ermittelt und hinsichtlich des ihm zu Grunde liegenden Veranlassungsbeitrags dokumentiert werden. Der betrieblich/beruflich und privat veranlasste Teil der Aufwendungen kann beispielsweise nach Zeit-, Mengen- oder Flächenanteilen oder auch durch eine Aufteilung nach Köpfen ermittelt werden.

Beispiel 1:

Sachverhalt: An der Feier zum 30. Firmenjubiläum des Einzelunternehmens Y nehmen 100 Personen teil und zwar 80 Kunden und Geschäftsfreunde und 20 private Gäste des Firmeninhabers. Die Gesamtkosten der Feier betragen 5 000 €, auf Essen und Getränke entfallen dabei 4 000 €.

Lösung: Auf Grund der Teilnahme privater Gäste handelt es sich um eine gemischt betrieblich und privat veranlasste Veranstaltung. Zwar liegt der Anlass der Veranstaltung im betrieblichen Bereich (Firmenjubiläum). Die Einladung der privaten Gäste erfolgte allerdings ausschließlich aus privaten Gründen, sodass die Kosten der Verköstigung und Unterhaltung der privaten Gäste als privat veranlasst zu behandeln sind. Sachgerechtes objektivierbares Kriterium für eine Aufteilung ist eine Aufteilung nach Köpfen. 80 Personen nehmen aus betrieblichen Gründen an dem Firmenjubiläum teil, 20 aus privaten Gründen. Damit sind 1 000 € (20 % des Gesamtkosten), die anteilig auf die privaten Gäste entfallen, nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Von den verbleibenden betrieblich veranlassten Kosten in Höhe von 4 000 € sind unter Berücksichtigung der speziellen Abzugsbeschränkungen für Bewirtungsaufwendungen 3 040 € (80 % von 1 000 € + 70 % von 80 % von 4 000 €) als Betriebsausgaben abziehbar.

Beispiel 2:

Sachverhalt: Ein niedergelassener Arzt besucht einen Fachkongress in London. Er reist Samstagfrüh an. Die Veranstaltung findet ganztägig von Dienstag bis Donnerstag statt. Am Sonntagabend reist er nach Hause zurück.

Lösung: Die Kosten für zwei Übernachtungen (von Dienstag bis Donnerstag) sowie die Kongressgebühren sind ausschließlich dem betrieblichen Bereich zuzuordnen und daher vollständig als Betriebsausgaben abziehbar. Die Flugkosten sind gemischt veranlasst und entsprechend den Veranlassungsbeiträgen aufzuteilen. Sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der betrieblichen und privaten Zeitanteile der Reise (betrieblich veranlasst sind 3/9). Ein Abzug der Verpflegungskosten als Betriebsausgaben ist nur in Höhe der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für die betrieblich veranlassten Tage zulässig.

Beispiel 3:

Sachverhalt: Wie Beispiel 2, aber der Arzt fährt nicht als Zuhörer, sondern als Mitveranstalter zu dem Fachkongress.

Lösung: Die Kosten für die Hin- und Rückreise sind vollständig dem betrieblichen Bereich zuzurechnen und daher nicht aufzuteilen.

Hinweis:

Bestehen keine Zweifel daran, dass ein nach objektivierbaren Kriterien abgrenzbarer Teil der Aufwendungen betrieblich/beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen. Ist also zweifelsfrei ein betrieblicher/beruflicher Kostenanteil entstanden, kann aber dessen jeweiliger Umfang mangels geeigneter Unterlagen nicht belegt werden, ist wie bisher eine Schätzung geboten.

e) Nicht aufteilbare gemischte Aufwendungen

Ein Abzug der Aufwendungen kommt dagegen insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - betrieblichen/beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich und eine Grundlage für die Schätzung nicht erkennbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt.

Beispiel:

Sachverhalt: Ein Steuerberater begehrt die hälftige Anerkennung der Kosten eines Abonnements einer überregionalen Zeitung, die er neben der regionalen Tageszeitung bezieht, als Betriebsausgaben, weil die überregionale Zeitung umfassend auch über die steuerrechtliche Entwicklung informiere.

Lösung: Die Kosten sind insgesamt nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Die betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge greifen so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist. Soweit die Zeitung nicht bereits durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten ist, fehlt es an einer Aufteilbarkeit der Veranlassungsbeiträge. Denn keine Rubrik oder Seite einer Zeitung kann ausschließlich dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden, sondern dient stets auch dem privaten Informationsinteresse. Es fehlt damit an einer Möglichkeit zur Aufteilung nach objektivierbaren Kriterien.

Des Weiteren vertritt die Finanzverwaltung die Meinung, dass soweit der Bundesfinanzhof bisher die Abziehbarkeit anderer gemischter Aufwendungen mangels objektiver Aufteilungskriterien abgelehnt hat, weiterhin von der Nichtabziehbarkeit auszugehen sei. Als Beispiele werden genannt:

  • Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen eines Steuerpflichtigen zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Vermögen seiner Person,
  • Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache,
  • Aufwendungen einer Landärztin für einen Schutzhund und
  • Kosten für den Erwerb eines Führerscheins.

 

Reisekosten als Mitglied der Wirtschaftsdelegation auf Auslandsreisen des Ministerpräsidenten

Streitig war die steuerliche Behandlung von Auslandsreisekosten. Eine GmbH (später AG), die selbst hergestellte und im In- und Ausland zugekaufte Waren über eine Filialkette vertrieb, trug vereinbarungsgemäß die Reisekosten für ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer (später Vorstand) sowie dessen Ehefrau (zunächst kaufmännische Angestellte, später Vorstand). Umstritten war die Anerkennung dieser von der Gesellschaft als Betriebsausgaben angesetzten Reisekosten in zwei Bereichen. Zum einen ging es um die wiederholte Teilnahme als Mitglied der Wirtschaftsdelegation auf Auslandsreisen des Ministerpräsidenten des Ansässigkeitsbundeslandes nach Argentinien, Brasilien, Chile, China, Indien, Südafrika, Singapur, Indonesien und Malaysia, zum anderen um die jährliche Teilnahme der Ehegatten am Weltwirtschaftsforum in Davos.

Das Finanzamt wollte diese Kosten bei den Arbeitnehmern als geldwerten Vorteil steuerlich erfassen, das Finanzgericht sah darin verdeckte Gewinnausschüttungen. Beide Wertungen erfordern, dass ein etwaiger privater Vorteil der Arbeitnehmer bzw. Gesellschafter an den Auslandsreisen die betrieblichen Vorteile deutlich überlagert. Der Bundesfinanzhof verwarf nun diese Ansicht (Urteil vom 9.3.2010, Aktenzeichen VIII R 32/07), konnte letztlich allerdings den Fall noch nicht entscheiden, sondern verwies diesen zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.

Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass im Streitfall eine Aufteilung der Reisekosten nach den beruflichen und privaten Zeitanteilen der Reise nicht in Betracht kommt. Den Reisen liege auch kein unmittelbarer betrieblicher Anlass, wie z.B. ein Kundenbesuch o.Ä. zu Grunde. Deshalb sei die betriebliche Veranlassung anhand einer umfassenden Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Umstände zu prüfen.

Hierzu führt der Bundesfinanzhof aus: "Dabei wird zu beachten sein, dass die Anbahnung von Kontakten zu Politikern und Unternehmern in den besuchten Ländern zumindest dann über ein "Interesse an allgemeinen politischen oder wirtschafts- oder gesellschaftspolitischen Informationen" hinausreicht, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Teilnehmer die erwarteten Informationen und Kontakte für seine unternehmerischen Ziele nutzen kann. Ein solcher Nutzen ist nicht nur gegeben, wenn der Reiseteilnehmer auf Grund der Besuchskontakte geschäftliche Beziehungen tatsächlich aufnimmt; er kann die auf einer solchen Reise gewonnenen Informationen geschäftlich auch in der Weise nutzen, dass er von entsprechenden Aktivitäten absieht. Auf Grund der Vorauswahl der Teilnehmer durch das zuständige Ministerium kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es sich um Repräsentanten von Unternehmen handelt, die international ausgerichtet sind oder dies anstreben. Hinzu kommt, dass bereits die offizielle Einladung eines Unternehmers zu einem Staatsbesuch einen besonderen Werbewert für das Unternehmen hat, der über die mitreisenden Journalisten auch im Inland wirksam werden kann. Außerdem können sich in der vom Ministerium zusammengestellten Reisegruppe Geschäftskontakte ergeben, die auf andere Weise nicht zustande gekommen wären."

Hinweis:

Dieses Urteil dürfte über den entschiedenen Einzelfall hinaus verdeutlichen, dass der betriebliche Bezug von Reisekosten auch in einer nur mittelbaren Förderung der betrieblichen Belange begründet sein kann. Insoweit steht der Steuerpflichtige aber besonders in der Pflicht, alle Argumente, die die unternehmerischen Ziele fördern können, zu dokumentieren und vorzubringen.

 

Aufwendungen für einen Konzertflügel als Werbungskosten einer Musiklehrerin

Das Finanzgericht München hat mit rechtskräftigem Urteil vom 27.5.2009 (Aktenzeichen 9 K 859/08) entschieden, dass die Kosten für die Anschaffung und das Stimmen eines Flügels als Werbungskosten einer am Gymnasium tätigen Musiklehrerin anzuerkennen sind, wenn der Flügel nachweislich zur Vorbereitung des Unterrichts eingesetzt wird und sich keine Anhaltspunkte für eine mehr als unerhebliche private Nutzung ergeben.

Die Lehrerin erteilte Klavierunterricht, daneben aber auch Saxofon- und Klarinettenunterricht. Geltend gemacht wurden u.a. die Abschreibung für den für 30 000 € erworbenen Flügel. Die Abschreibung wurde über 15 Jahre vorgenommen. Des Weiteren wurden Aufwendungen für das Stimmen des Flügels angesetzt.

Das Finanzgericht ordnete den Flügel als Arbeitsmittel ein und ließ damit den steuerlichen Abzug der Aufwendungen zu. Entscheidend war der Nachweis, dass der Flügel für die Vorbereitung des Unterrichts verwendet wurde. Allein die - nach Ansicht des Finanzamts - hohen Ausgaben sprachen nach Ansicht des Finanzgerichts nicht für eine private Nutzung.

 

Zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs

Aktuell sind einige Urteile zur Frage der Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ergangen. Exemplarisch sei das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalts vom 10.6.2009 (Aktenzeichen 2 K 1404/05) herausgegriffen. Entschieden wurde, dass kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt, wenn nur der Kilometerstand am Anfang der jeweiligen Seite und der Kilometerstand am Ende der letzten Fahrt der jeweiligen Seite eingetragen, Reiseziele häufig nicht angegeben und auch aus anderen Unterlagen, z.B. den Kostenrechnungen, der Tag und die gefahrenen Kilometer nicht ersichtlich sind. Bestätigt werden die hohen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, welche im Urteilsfall nicht erfüllt waren und deshalb der private Nutzungsanteil anhand der 1 %-Regelung zu ermitteln war.

Hinweis:

Deutlich dürfte werden, dass die Führung eines steuerlichen Fahrtenbuchs großer Sorgfalt bedarf.

 

Doppelte Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften

Der Bundesfinanzhof hat in der jüngeren Vergangenheit eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann bejaht, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können.

Dies wurde nun mit Urteil vom 10.3.2010 (Aktenzeichen VI R 47/09) bestätigt. Im Urteilsfall war die ledige Klägerin bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in X beschäftigt und erzielte aus diesen Tätigkeiten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab Oktober 2003 nutzte sie neben ihrer 60 qm großen Wohnung in X auch die Wohnung ihres Lebenspartners in Z und beteiligte sich an den Kosten des gemeinsamen Haushalts. Zum 1.9.2004 bezogen die Klägerin und ihr Lebenspartner als gemeinsame Mieter eine größere Wohnung in Z. Anstelle der ursprünglichen Wohnung in X mietete die Klägerin ab 1.10.2004 eine 44 qm große Wohnung am Beschäftigungsort in X. Finanzamt und Finanzgericht verweigerten den Abzug der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, weil die Klägerin ihren Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt habe. Dies lehnte der Bundesfinanzhof dagegen ab und bestätigte, dass eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung vorliege.

 

Werbungskostenabzug für Fahrtkosten bei einem Leasingfahrzeug

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15.4.2010 (Aktenzeichen VI R 20/08) entschieden, dass eine Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale und pauschale Kilometersätze abgegolten ist. Im Urteilsfall nutzte der Arbeitnehmer einen privaten Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für berufliche Fahrten. Am 27.12.2004 entrichtete er für ein neues Leasingfahrzeug eine Leasingsonderzahlung i.H.v. ca. 23 000 €, die er mit dem von ihm ermittelten beruflichen Anteil i.H.v. 95,12 % als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt versagte zunächst den Werbungskostenabzug in vollem Umfang und ließ im Rahmen der Einspruchsentscheidung einen Werbungskostenabzug i.H.v. 14,95 % zu, soweit die Leasingsonderzahlung nach den Berechnungen des Klägers auf die Auswärtstätigkeiten entfiel. Das Finanzgericht schloss sich dem an.

Der Bundesfinanzhof bestätigte hinsichtlich des Anteils der Leasingsonderzahlung, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfiel, dass diese Kosten durch die Entfernungspauschale in vollem Umfang abgegolten sind.

Hinsichtlich des Anteils der Leasingsonderzahlung, der auf die beruflichen Fahrten entfiel, ist dagegen zu differenzieren:

  • Werden die Fahrtkosten nach den pauschalen Kilometersätzen (0,30 € je gefahrenem Kilometer) geltend gemacht, so sind mit diesen pauschalen Kilometersätzen sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Kosten abgegolten, sodass die Leasingsonderzahlung nicht weiter zu berücksichtigen ist.
  • Werden die beruflichen Fahrten dagegen mit den tatsächlichen Kosten angesetzt, so ist die anteilige Leasingsonderzahlung zu berücksichtigen. Ob die Leasingsonderzahlung - bei Geltendmachung der tatsächlichen Pkw-Kosten - allerdings mit dem gesamten anteiligen Betrag oder nur mit dem entsprechenden AfA-Betrag Berücksichtigung findet, richtet sich danach, ob sie zu Anschaffungskosten führt oder nicht.

 

Aufwendungen für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV sind Werbungskosten

Die Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht, ist nicht immer einfach zu beantworten. Dies gilt insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Um insoweit Klarheit zu erlangen, kann eine Anfrage bei den Sozialversicherungsträgern erfolgen - ein sog. Statusfeststellungsverfahren. In einem solchen Verfahren wird über die Frage, ob Sozialversicherungspflicht besteht, endgültig entschieden. Nicht selten führt eine solche Anfrage dazu, dass für die Vergangenheit abgeführte Sozialversicherungsbeiträge wieder erstattet werden.

Die Verneinung der Sozialversicherungspflicht und damit der entsprechende Ausgang des Statusfeststellungsverfahrens ist für viele Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH interessant. Auf solche Verfahren haben sich bestimmte Beratungsgesellschaften spezialisiert. Im Streitfall, über den der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6.5.2010 (Aktenzeichen VI R 25/09) entschieden hat, hatte der Steuerpflichtige ein solches Beratungsunternehmen beauftragt. Die Sozialversicherungspflicht wurde verneint, was auch zur Erstattung erheblicher Beträge aus den Vorjahren führte. Streitig war nun allerdings, ob der Steuerpflichtige die Kosten für die Beratung steuerlich geltend machen konnte. Die Finanzverwaltung lehnte dies ab. Der Bundesfinanzhof entschied dagegen zu Gunsten des Steuerpflichtigen für einen Werbungskostenabzug der aufgewendeten Beratungskosten für die Begleitung des Statusfeststellungsverfahrens.

Hinweis:

Allgemein weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass Kosten der Rechtsverfolgung, wie Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Gegenstand des Prozesses mit den Lohneinkünften zusammenhängt. So können Kosten aus bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend gemacht werden. Gleiches gilt auch für Rechtsberatungskosten, so z.B. im Zusammenhang mit der Ausformulierung des Arbeitsvertrags.

 

Anwendung der Freistellungsmethode auf Vergütungen an Geschäftsführer polnischer Gesellschaften

Die Finanzverwaltung bestätigt (Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 22.1.2010, Aktenzeichen S 1301.1.1-15/4 St 32), dass für Vergütungen an in Deutschland ansässige Geschäftsführer einer in Polen ansässigen Gesellschaft nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht Polen zusteht und in Deutschland diese Einkünfte von der Besteuerung freigestellt sind. In Polen erfolgt die Besteuerung mittels 20 %iger Abgeltungsteuer, die die polnische Gesellschaft anmelden und abführen muss.

Hinweis:

Gerade in den Fällen, in denen die Geschäftsführer auch in Deutschland tätig sind und hierfür Bezüge erhalten, stellt diese Regelung eine Möglichkeit dar, über Vergütungen durch die polnische Gesellschaft eine günstige Steuerbelastung zu erreichen. Bedeutsam ist dies gerade bei mittelständischen Unternehmen, die in Polen eine Tochter-Kapitalgesellschaft haben.

 

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