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Mandantenbrief 1/2012

 

ELENA-Verfahren endgültig abgeschafft

Mit Wirkung ab dem 3.12.2011 wurde das ELENA (Elektronischer Entgeltnachweis)-Verfahren nun endgültig abgeschafft. Meldungen sind damit nicht mehr abzugeben.

 

Regelmäßige Arbeitsstätte – Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen vom 9.6.2011 (Aktenzeichen VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten seine Rechtsprechung grundlegend geändert. Diese Rechtsprechungsänderung hat erhebliche praktische Auswirkungen für den Lohnsteuerabzug, erfordert ggf. auch die Korrektur des Lohnsteuerabzugs vergangener Jahre.

Aus zweierlei Gründen muss bestimmt werden, wo die regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers liegt:

1. Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind durch die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer abgedeckt. Andere berufliche Fahrten können dagegen als Reisekosten mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden. Des Weiteren können bei Dienstreisen ab einer Abwesenheitsdauer von acht Stunden auch Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden.

2. Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen gestellt, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil im Regelfall mittels der sog. 1 %-Regelung zu ermitteln. Kann der Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte verwendet werden, so ist dieser Betrag für jeden Monat um 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu erhöhen.

Hinweis:

Aus diesen Gründen muss für jeden Einzelfall bestimmt werden, ob überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen ist und wo diese liegt. Im Einzelfall können sich ganz erhebliche materielle Auswirkungen ergeben, welche zu einer geringeren Steuerlast führen.

Begrifflich ist die regelmäßige Arbeitsstätte der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Im Regelfall ist dies der Betrieb oder die Betriebsstätte des Arbeitgebers.

Beispiel I:

Sachverhalt: Ein Außendienstmitarbeiter sucht mehrmals wöchentlich den Betriebssitz des Arbeitgebers auf und erledigt dort berufstypische Arbeiten. An den anderen Tagen fährt der Mitarbeiter von seiner Wohnung aus unmittelbar zu Kunden.

Lösung: Der Außendienstmitarbeiter hat am Betriebssitz des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrten zu den Kunden sind dagegen als Dienstreisen einzustufen.

Als Arbeitsstätte in diesem Sinne gilt allerdings nur der Tätigkeitsort, an dem der Schwerpunkt der Arbeitsleistung erbracht wird. Dies ist nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Aspekten abzugrenzen. Für die Begründung einer regelmäßigen Arbeitsstätte genügt es nun allerdings nicht mehr, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers regelmäßig aufsucht, sondern es kommt entscheidend auf die Art der ausgeübten Tätigkeit an.

Beispiel II:

Sachverhalt: Ein Außendienstmitarbeiter besucht einmal wöchentlich den Betriebssitz des Arbeitgebers, um dort Besuchsprotokolle abzugeben und neue Aufträge entgegenzunehmen. In der übrigen Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer ausschließlich auf Kundenbesuch.

Lösung: Da am Betriebssitz des Arbeitgebers keine berufstypischen Arbeiten erledigt werden, liegt dort nicht der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit. Dem Arbeitnehmer ist damit gar keine regelmäßige Arbeitsstätte zuzuordnen, so dass alle Fahrten nach Reisekostengrundsätzen abzurechnen sind bzw. bei einer Firmenwagengestellung kein Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorzunehmen ist.

Beispiel III:

Sachverhalt: Ein Mitarbeiter erledigt seine Tätigkeit zu Hause in einem Arbeitszimmer (Home-Office). Lediglich an wenigen Tagen im Monat fährt der Arbeitnehmer zum Betrieb des Arbeitgebers, um Arbeitsabläufe zu besprechen und Unterlagen auszutauschen.

Lösung: Der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit befindet sich zu Hause im Arbeitszimmer. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist nicht anzunehmen.

Beispiel IV:

Sachverhalt: Ein Ingenieur arbeitet im Auftrag seines Arbeitgebers an drei bis vier Tagen in der Woche bei einem Kunden, wo diesem ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im Übrigen arbeitet der Mitarbeiter zu Hause im Arbeitszimmer.

Lösung: Der Arbeitnehmer hat beim Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte, da nach der Rechtsprechung Räume eines Dritten nicht als eine solche angesehen werden.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann der Arbeitnehmer immer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Wird nun die Berufstätigkeit in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers ausgeübt, so ist für den konkreten Fall zu ermitteln, wo der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit liegt.

Beispiel V:

Sachverhalt: Eine als Distriktmanagerin tätige Arbeitnehmerin ist für den Erfolg einer größeren Anzahl von Filialen zuständig. Unter Nutzung des Dienstwagens sucht sie diese Filialen in regelmäßigen Abständen bzw. auch anlassbezogen auf.

Lösung: Zu prüfen ist, ob im konkreten Fall überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Dies setzt voraus, dass einer der Tätigkeitsorte in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht dominant für die Gesamttätigkeit ist. Liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor, so sind insgesamt Dienstreisen gegeben.

Hinweis:

Diese Änderung der Rechtsprechung kann im Einzelfall ganz erhebliche Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug haben. Deshalb sollte in allen einschlägigen Fällen sorgfältig geprüft werden, ob sich Änderungen ergeben. Dies gilt auch in den Fällen der Firmenwagengestellung. Bestehen Zweifel hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung, so empfiehlt es sich für den Arbeitgeber für den konkreten Fall eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einzuholen.

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 15.12.2011 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2353/11/10010, DOK 2011/1015706) mitgeteilt, dass die Grundsätze der Urteile in allen offenen Fällen anzuwenden sind.

Hinweis:

Dies bedeutet auch, dass noch offene Lohnsteuereinbehalte geändert werden können, wenn sich nach der neuen Rechtsprechung ein günstigeres Ergebnis ergibt. Hierzu sind auch die vergangenen Jahre zu überprüfen. Alternativ kann auch der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eine Korrektur der beim Lohnsteuerabzug angesetzten Werte vornehmen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist in der Regel von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen Festlegung

  • einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder
  • in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
  • arbeitstäglich,
  • je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
  • mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

tätig werden soll (Prognoseentscheidung).

Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass entsprechend den Grundsätzen der genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

 

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2012

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Darüber hinaus wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den sonstigen Voraussetzungen mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden.

Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2012 gewährt werden, betragen:

– für ein Mittag- oder Abendessen 2,87 € und

– für ein Frühstück 1,57 €.

 

Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2013

Der ursprünglich zum 1.1.2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronisches Abrufverfahren) und den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich. Ein Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1.11.2012 mit Wirkung zum 1.1.2013 geplant. Bis dahin ist ein Abruf elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs nicht möglich. Durch diese Verzögerungen besteht der bereits in 2011 geltende Übergangszeitraum fort. Beim Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 sind daher die folgenden Regelungen zu beachten, die die Finanzverwaltung mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6.12.2011 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2363/07/0002-03, DOK 2011/0978994) mitteilt.

a) Grundsätze

Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) oder eine vom Finanzamt bereits ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (Ersatzbescheinigung 2012) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in 2012 zu Grunde zu legen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich. Daraus folgt, dass die zuletzt eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale – unabhängig von der eingetragenen Gültigkeit – vom Arbeitgeber auch im Lohnsteuerabzugsverfahren 2012 zu berücksichtigen sind.

Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, ob die einzelnen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Grunde bzw. der Höhe nach noch vorliegen.

Beispiel:

Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahresfreibetrag mit einem Gültigkeitsbeginn 1.7.2011 eingetragen und auf weniger als 12 Monate verteilt worden, muss der Arbeitgeber den weiterhin zu berücksichtigenden Jahresfreibetrag für den Lohnsteuerabzug 2012 auf das gesamte Kalenderjahr 2012 aufteilen:

– Jahresfreibetrag 2011: 12 000 €, gültig ab 1.7.2011 = 2 000 € Monatsfreibetrag (1/6)

– Jahresfreibetrag 2012: 12 000 €, gültig ab 1.1.2012 = 1 000 € Monatsfreibetrag (1/12).

b) Arbeitnehmer

Sind auf Grund geänderter Lebensverhältnisse für das Kalenderjahr 2012 gegenüber den Verhältnissen des Jahres 2011 abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend, kann das Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 berichtigen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:

  • Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)“ oder
  • Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab dem 1.1.2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Das Mitteilungsschreiben oder der Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts sind nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers vorliegt (Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer das Mitteilungsschreiben oder den Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts dem Arbeitgeber zum Zweck der Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug vor, sind allein die ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug maßgebend; sämtliche auf einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden überschrieben. Diese vereinfachte Nachweismöglichkeit besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2012 in ein neues erstes Dienstverhältnis wechselt.

Wechselt der Arbeitnehmer im Übergangszeitraum 2012 seinen Arbeitgeber, hat er sich die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 sowie eine ggf. vom Finanzamt ausgestellte amtliche Bescheinigung vom bisherigen Arbeitgeber aushändigen zu lassen und dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.

Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 2012 zu Gunsten des Arbeitnehmers ab oder ist die Steuerklasse II bescheinigt und entfallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres 2012, besteht auch im Jahr 2012 – wie bisher – eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt.

Beispiel:

Die Ehegatten leben seit 2011 dauernd getrennt. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene Steuerklasse III ist ab 2012 in die Steuerklasse I zu ändern. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Finanzamt die Änderung seiner Lebensverhältnisse mitzuteilen. Für die Anzeige ist der amtliche Vordruck „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ zu verwenden.

Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011, die im Übergangszeitraum 2012 Lohnsteuerabzugsmerkmale für ein neues oder weiteres Dienstverhältnis benötigen, haben beim Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (Ersatzbescheinigung 2012) zu beantragen. Dazu ist der amtliche Vordruck „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012“ zu verwenden. Die vom Finanzamt erteilte Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Hiervon betroffen sind vor allem Fälle, in denen

  • die Gemeinde für den Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2010 keine Lohnsteuerkarte oder das Finanzamt keine Ersatzbescheinigung 2011 ausgestellt hat,
  • die Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden ist,
  • der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 (versehentlich) vernichtet oder an das Finanzamt übersandt hat,
  • für den Arbeitnehmer auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt wurde und die Lohnsteuerabzugsmerkmale sich im Kalenderjahr 2011/2012 geändert haben,
  • der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2012 erstmals eine nichtselbständige Tätigkeit aufnimmt,
  • der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2012 ein neues Dienstverhältnis beginnt und auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt wurde,
  • ein weiteres Dienstverhältnis im Kalenderjahr 2012 erstmals aufgenommen wird.

Beispiel:

Der bisher selbständig tätige Stpfl. beginnt in 2012 erstmalig ein Dienstverhältnis. Da weder die Gemeinde für 2010 eine Lohnsteuerkarte noch das Finanzamt für 2011 eine Ersatzbescheinigung ausgestellt haben, hat der Arbeitnehmer beim Finanzamt auf amtlichem Vordruck die Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 zu beantragen („Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012“) und diese Bescheinigung seinem Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs vorzulegen.

Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige ledige Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen oder in 2011 begonnen haben, kann der Arbeitgeber die folgenden Vereinfachungsregelungen anwenden:

  • Steuerklasse I ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung: Bei diesen Arbeitnehmern wird typisierend unterstellt, dass Lohnsteuerkarten für 2010 und Ersatzbescheinigungen 2011 nicht ausgestellt wurden und regelmäßig die Steuerklasse I gilt, weil es sich vornehmlich um Schulabgänger handelt, die erstmalig berufstätig werden. Folglich kann der Arbeitgeber in diesen Fällen den Lohnsteuerabzug ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 nach der Steuerklasse I vornehmen. Dazu hat der Auszubildende seinem Arbeitgeber die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt und ggf. die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt.
  • Bestehendes Ausbildungsverhältnis: Wurde die vorstehende Vereinfachungsregelung bereits im Kalenderjahr 2011 in Anspruch genommen, kann im Übergangszeitraum 2012 die Lohnsteuer weiterhin nach der Steuerklasse I ermittelt werden. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Bestätigung des Auszubildenden, dass es sich weiterhin um sein erstes Dienstverhältnis handelt.

Hinweis:

Liegen für den Auszubildenden die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung nicht vor, hat er beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung 2012 zu beantragen und dem Arbeitgeber vorzulegen. Dasselbe gilt, wenn von der Vereinfachungsregelung kein Gebrauch gemacht wird.

Entspricht ein für das Kalenderjahr 2010 oder 2011 eingetragener Freibetrag im Kalenderjahr 2012 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, z. B. Minderung des Freibetrags auf Grund geringerer Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten oder geringeren Verlusts aus Vermietung und Verpachtung, ist der Arbeitnehmer zwar nicht verpflichtet, die Anpassung des Freibetrags zu veranlassen. Unterbleibt jedoch ein Antrag auf Herabsetzung des Freibetrags, kann dies zu Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Von einer Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2013 wird das Finanzamt keinen Gebrauch machen.

Hinweis:

Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht immer dann, wenn im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ein Freibetrag berücksichtigt wurde und der Arbeitslohn einen Betrag von 10 200 € bei ledigen Arbeitnehmern bzw. 19 400 € bei Ehegatten überschritten hat. Zur Abgabe sind auch Ehegatten verpflichtet, für die auf Antrag ein Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer eingetragen wurde.

c) Ermäßigungsverfahren für das Kalenderjahr 2013

Im elektronischen Abrufverfahren ab dem 1.1.2013 sind die Grundsätze des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens weiter anzuwenden.

Die auf der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 für den Übergangszeitraum eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen Kinderzähler (z.B. für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres 2012 oder zu Beginn des Kalenderjahres 2013 das 18. Lebensjahr vollendet haben oder Pflegekinder) gelten im elektronischen Abrufverfahren grundsätzlich nicht weiter. Folglich sind für das Kalenderjahr 2013 die antragsgebundenen Lohnsteuerabzugsmerkmale beim zuständigen Finanzamt neu zu beantragen. Diese Anträge sind ab dem 1.10.2012 bis zum 30.11.2013 auf amtlichen Vordrucken zu stellen. Wurde die mehrjährige Berücksichtigung antragsgebundener Kinderzähler bereits für das Kalenderjahr 2012 beantragt, ist eine erneute Antragstellung für das Kalenderjahr 2013 nicht erforderlich.

d) Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung für 2011 bzw. 2012 oder eine der amtlichen Bescheinigungen im Übergangszeitraum 2012 entgegenzunehmen, aufzubewahren, die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale in das Lohnkonto zu übernehmen und sie dem Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum 2012 zu Grunde zu legen. Der Arbeitgeber hat sie sowie ggf. die o.g. ihm zusätzlich vorgelegten amtlichen Bescheinigungen dem Arbeitnehmer zur Änderung nicht mehr zutreffender Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das Finanzamt oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Übergangszeitraum innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber auszuhändigen.

Legt der Arbeitnehmer eine amtliche Bescheinigung (Mitteilungsschreiben oder Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts) vor, sind allein die darin ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Lohnsteuerabzug maßgebend. Neben diesen im ersten Dienstverhältnis zugelassenen Bescheinigungen muss dem Arbeitgeber zusätzlich die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 vorliegen (Steuerklassen I bis V). Diese Lohnsteuerabzugsmerkmale sind gemäß der eingetragenen Gültigkeitsangabe auf der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung anzuwenden und überschreiben sämtliche auf einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Folglich überschreibt eine amtliche Bescheinigung den in einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 ausgewiesenen Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag auch dann, wenn in der Bescheinigung kein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag oder ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag in anderer Höhe enthalten ist.

Beispiel:

Dem Arbeitgeber liegt die Lohnsteuerkarte 2010 des Arbeitnehmers vor (erstes Dienstverhältnis). Auf der Lohnsteuerkarte ist unter III. ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen.

Weil sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers ab 2012 geändert haben (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes, Änderung der Religionszugehörigkeit), legt er dem Arbeitgeber das in 2011 versandte Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)“ vor, in dem die Änderungen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt sind. In diesem Schreiben wird in den Zeilen der „Lohnsteuerabzugsmerkmale“ kein Freibetrag ausgewiesen.

Der Arbeitgeber hat für den Lohnsteuerabzug ab 2012 lediglich die in dem Mitteilungsschreiben ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal, Zahl der Kinderfreibeträge) zu berücksichtigen. Ein Freibetrag ist nicht anzuwenden. Das Mitteilungsschreiben ist zusammen mit der Lohnsteuerkarte 2010 aufzubewahren.

Hinweis:

Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt und die Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum 2012 weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 auch weiterhin für den Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum 2012 zutreffend sind. Eine amtliche Bescheinigung ist hierfür nicht vorgesehen, so dass eine formlose Erklärung des Arbeitnehmers als Nachweis ausreicht. Diese schriftliche Bestätigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.

Der Arbeitgeber hat die vom Arbeitnehmer vorgelegte Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und zumindest bis nach der erstmaligen Anwendung der ELStAM oder einer erteilten Härtefallregelung aufzubewahren. Dies gilt auch für die vorgelegten amtlichen Bescheinigungen (Mitteilungsschreiben bzw. Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts). Der Arbeitgeber hat die amtliche Bescheinigung des Arbeitnehmers mit dessen Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 zusammenzuführen und entsprechend aufzubewahren.

e) Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer

Für nicht meldepflichtige Personen, z.B. im Ausland lebende und auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer oder beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, wird keine steuerliche Identifikationsnummer vergeben.

Deshalb wird diesen Personen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers – wie bisher – auf Antrag eine kalenderjahrbezogene Papierbescheinigung als Grundlage für die Lohnsteuererhebung ausstellen.

Damit die Finanzverwaltung in diesen Fällen die vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigung maschinell zuordnen kann, ist als lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal die bisher zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung benötigte eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zu verwenden.

f) Einführung des elektronischen Abrufverfahrens ab 1.1.2013

Zum Beginn der nun ab dem Kalenderjahr 2013 geplanten Einführung des neuen Verfahrens sind zwei Schreiben der Finanzverwaltung vorgesehen. Zum einen für die Bestimmung des Starttermins und die damit verbundene Beendigung des seit dem 1.1.2011 bestehenden Übergangszeitraums sowie zum anderen mit Regelungen zu Start und Anwendung des neuen Verfahrens (Einführungsschreiben).

 

Häusliches Arbeitszimmer für Fortbildungsmaßnahmen

Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind insbesondere die Gebühren für den Fortbildungskurs, Ausgaben für angeschaffte Literatur, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und auch Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, wenn dieses für die Fortbildung genutzt wird. Für diese Kosten des häuslichen Arbeitszimmers gelten allerdings die allgemeinen Abzugsbeschränkungen. Handelt es sich bei dem Arbeitszimmer nicht um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, ist ein Abzug von Kosten i.H.v. bis 1 250 € nur möglich, wenn für die Fortbildungsmaßnahme kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5.10.2011 (Aktenzeichen VI R 91/10) einschränkend entschieden, dass dann, wenn dem Arbeitnehmer ein Büroarbeitsplatz auch für betrieblich gewünschte Fortbildungsmaßnahmen zur Verfügung steht, dies die Berücksichtigung von Kosten für ein zur Fortbildung genutztes häusliches Arbeitszimmer ausschließt. Im Urteilsfall war der Stpfl. als Elektrotechniker beschäftigt und verfügte in einem Großraumbüro des Arbeitgebers über einen eigenen Arbeitsplatz. Geltend gemacht wurden Kosten für einen Englischsprachkurs. Der Stpfl. absolvierte zu Hause einen interaktiven Computersprachkurs. Er argumentierte, dass die Installierung der entsprechenden Software auf seinem dienstlichen PC in den Räumen des Arbeitgebers nicht zulässig gewesen sei und daher für die berufliche Fortbildung „ein anderer Arbeitsplatz“ nicht zur Verfügung gestanden habe.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation nicht. Vielmehr stand dem Stpfl. der Büroarbeitsplatz zur Verfügung, was ausreichend sei, damit die Abzugsbeschränkung greife, da insoweit grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet sei, ausreichend sei. Unmaßgeblich sind die verwendeten bzw. notwendigen Arbeitsmittel.

Hinweis:

Im Zweifel sollte eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden, dass der Arbeitsplatz in den Betriebsräumen des Arbeitgebers für die Fortbildungsmaßnahme nicht genutzt werden darf.

 

Aufwendungen für einen Strafverteidiger können als Werbungskosten abzugsfähig sein

Streitig war die Frage, ob Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. In dem Beschluss vom 17.8.2011 (Aktenzeichen VI R 75/10) hat der Bundesfinanzhof den Werbungskostenabzug bejaht. Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Arbeitnehmer zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist.

 

Pauschaler Kilometersatz für Auswärtstätigkeiten bei Nutzung des eigenen Pkw als Werbungskosten

Nach den Anweisungen der Finanzverwaltung können Kosten für die Fahrten mit dem eigenen Pkw, die als Reisekosten zu berücksichtigen sind, ohne Einzelnachweis mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden. Diese werden von der Finanzverwaltung nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festgesetzt. Nach dem BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines eigenen Pkw unverändert 0,30 €.

Vermehrt machen nun Stpfl. in Anlehnung an die reisekostenrechtliche Regelungen anderer Bundesländer für durch Auswärtstätigkeit veranlasste Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw einen pauschalen Kilometersatz von 0,35 €/km als Werbungskosten geltend. Beim Bundesverfassungsgericht ist zu dieser Problematik eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Aktenzeichen 2 BvR 1008/11).

Die Oberfinanzdirektion Münster weist in der Kurzinformation vom 20.7.2011 darauf hin, dass dann, wenn in einem Einspruch Bezug auf die anhängige Verfassungsbeschwerde genommen wird, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruht. Zur Klarstellung weist die Oberfinanzdirektion Münster aber darauf hin, dass dies nicht gilt, wenn ein höherer (als der gesetzlich vorgesehene) Ansatz der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte begehrt wird.

Hinweis:

Es ist zu prüfen, ob bei umfangreicher Reisetätigkeit ein Pauschalsatz von 0,35 € je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden soll und dies in der Steuererklärung offen ausgewiesen wird. Alternativ kann auch ein Satz von 0,30 €/km geltend gemacht werden und erst im anschließenden Einspruchsverfahren Bezug auf das anhängige Verfahren genommen werden.

 

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